Allgemeine Geschäftsbedingungen der Josef Breitmeyer Zaunbau GmbH,
Borsigstraße 3, 41541 Dormagen

(nachfolgend „Auftragnehmer“)

 

A. Allgemeine Bedingungen für Kauf- und Werkverträge, Instandhaltungsarbeiten und Ersatzteile 

I. Geltung der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich und für alle Vertragstypen (u.a. Kauf-, Miet- und Werkverträge sowie Instandhaltungsarbeiten, etc.); entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

 

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Auftraggeber, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

Für konkrete Vertragsinhalte und deren Änderungen sind darüber hinaus nur die gesonderten schriftlichen Bestätigungen des Auftragnehmers sowie dessen Bedingungen und technische Vorschriften maßgeblich. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind solange unverbindlich, bis sie von ihm schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

III. Preis für Kauf, Zahlung, Aufrechnungsverbot, Zahlungsgefährdung, Zahlungsverzug

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebenden Preislisten. Fahrt-, Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Reisekosten werden gesondert berechnet.
  2. Rechnungen – auch über Teillieferungen – sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach erfolgter Lieferung bzw. nach Beendigung unter Abnahme der Arbeiten, spätestens nach Rechnungserhalt zahlbar, und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung.
  3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum erfolgen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sein Einverständnis mit der Rechnung nach Ablauf der Frist bei fehlender Beanstandung als erteilt gilt.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener bzw. nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  5. Wechsel, die dem Auftragnehmer angeboten werden, nimmt er nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber herein, dass ihm die Diskontierung bei der Landeszentralbank möglich ist. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Geldeingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Preises bei Verzug des Kunden. Bei Zahlung durch Scheck tritt Erfüllung mit Wertstellung der Gutschrift an dem Tag ein, an welchem der Auftragnehmer über den Gegenwert verfügen kann. Bei Zahlung durch Wechsel tritt Erfüllung erst mit dem Tag ein, an dem die Regressgefahr des Auftragnehmers weggefallen ist, d. h. wenn feststeht, dass die Bank sich bei dem Auftragnehmer nicht schadlos hält.
  6. Der Rechnungsbetrag muss spätestens an dem in der Rechnung ausgewiesenen Zahlungstermin einem Bankkonto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ab dem darauffolgenden Tage, befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und schuldet dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen.
  7. Auftragnehmer und Auftraggeber haben die ab dem 01.02.2014 für den gewerblichen Bereich verbindlich geltenden Änderungen nach der SEPA-Verordnung zu beachten. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Lastschriftverfahren und Abbuchungsvereinbarungen behalten ihre rechtliche Wirksamkeit und werden entsprechend angepasst.
  8. Für Mahnungen wird ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von € 2,50 je Mahnung erhoben.
  9. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behält sich der Auftragnehmer die Art der Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen ausdrücklich vor.
  10. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Rückstand oder werden dem Auftragnehmer nach Vertragsschuss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit / die Bonität des Auftraggebers in Frage stellen (z.B. negativer Bonitätsindex; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc.), werden die Forderungen des Auftragnehmers einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Der Auftragnehmer ist sodann berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften seine Leistung zu verweigern (§ 321 BGB) und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. bzw. diesen fristlos zu kündigen oder vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe des Vertragswertes zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.
  11. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

 

IV. Lieferzeit, Begrenzung Verzugsschaden

  1. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Lieferungsgegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, höchstens aber 5% des Teil- bzw. Gesamtnettoauftrags, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Gesamtnettoauftrag ist bei Miete der Mietpreis für drei Monate.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Leistungsgegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Vertrag voraus. Dies gilt auch für Verpflichtungen aus anderen Geschäften mit dem Auftraggeber.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes, Verladeverantwortung

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Bei Verpflichtung des Auftraggebers, den Liefergegenstand an den Auftragnehmer zurückzuliefern, geht die Gefahr auf den Auftragnehmer erst zum Zeitpunkt des Eintreffens im Lager des Auftragnehmers über.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder, falls die Leistung durch den Auftraggeber verzögert bzw. unmöglich gemacht wird, von uns Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Auftraggeber grundsätzlich den Leistungsgegenstand in unserem Werk bzw. in einem unserer Lager abzunehmen. Auf Verlangen ist über die Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokoll angefertigt oder erscheint der Auftraggeber zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsgemäß geliefert abgenommen.
  6. Der Auftraggeber verlädt die Kaufgegenstände beim Auftragnehmer eigenverantwortlich und besorgt die betriebs- und beförderungssichere Verladung. Eine diesbezügliche Verantwortung des Auftragnehmers besteht nicht.

 

VI. Rücktrittsrecht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug in Sinne von A. IV. Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.

 

VII. Mängelhaftung

  1. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte/ausgetauschte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung, bei übermäßiger Beanspruchung unter Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer an der Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert wurde oder die vom Auftragnehmer verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Eine Verzinkung und / oder Pulverbeschichtung eines Zauns / einer Zaunanlage dient dem Korrosionsschutz und stellt kein optisches Gestaltungsmittel dar. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass unterschiedliche Zinkmuster, -stärken, -pickel, der jeweilige Glanzgrad, Unterschiede in Farbnuancen und auch leichte Transportbeschädigungen (Kratzer) der Verzinkung/Beschichtung sich nicht vermeiden lassen und jeweils keine Mängel darstellen.
  5. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung vollständig befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  6. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, einschließlich der Kosten des Ersatzstückes und des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
  7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft, es sei denn, es findet eine Veräußerung an Verbraucher statt.
  9. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen von Ziffer A. IX. entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über evtl. von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftragnehmer den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung, Herausgabepflicht

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch für Eventualverbindlichkeiten aus Mithaftungsverträgen (insbesondere aus Finanzierungsverträgen und Wechselausstellungen im Interesse des Auftraggebers). Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem Auftragnehmer als Sicherheit dienenden Vorbehaltsgutes die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl verpflichtet.
  2. Für den Fall, dass das Material des Auftragnehmers mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, so bleibt der Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den die Sachen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten.
  3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten, ist der Auftragnehmer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Liefergegenstände selbst und auf Kosten des Auftraggebers aus seinem Besitz zu entfernen und gewährt dem Auftragnehmer ungehinderten Zugang (Herausgabepflicht). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

 

IX. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Liefergegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern VII. und IX. dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
  2. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen ausschließlich

 

  • bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines Vertreters / Erfüllungsgehilfen von diesem,
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern,
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

 

Im Übrigen sind darüber hinaus gehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung, Minderung und / oder Schadenersatz, ausgeschlossen.

 

X. Pauschalierter Schadensersatz

Kommt der Auftraggeber bei Kaufverträgen mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug, so kann der Auftragnehmer statt der Erfüllung bei neuwertigen Gegenständen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises, und bei gebrauchten Gegenständen in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn er diesen nachweisen kann.

 

XI. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. IX. 2. dieser Vertragsbedingungen sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten dagegen die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen an einem Bauwerk und verursacht dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände verlängert sich die Verjährungsfrist von 12 Monaten für eine Kaufsache nicht.

 

XII. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinn und Zweck der Verträge entsprechende Regelung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den Auftragnehmer nicht.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Auftragnehmers.
  3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

 

 

B. Zusätzliche technische Auftragsbedingungen für Zäune / Zaunanlagen

 

  1. Das Angebot des Auftragnehmers gilt inklusive aller An- und Abfahrten, sowie Betonkosten und Kleinmaterial. Die Abrechnung der Arbeiten des Auftragnehmers erfolgt nach genauem Aufmaß. Kosten für Pflasterarbeiten, Arbeiten bei starkem Gestein, Asphalt oder Beton etc. sowie unvorhergesehene Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet (Monteurstunde 40,00 € / Std.).
  2. Die Zaunflucht muss vor Arbeitsbeginn frei zugänglich sein, das Freischneiden der Zaunflucht erfolgt bauseits. Fundamentlöcher können mit einem üblichen Erdbohrgerät hergestellt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer vorab zu informieren.
  3. Der Verlauf von eventuellen Leitungen (Strom, Gas, Kanal, Telefon etc.) ist durch den Auftraggeber vor Montagebeginn anzugeben.
  4. Die Zaunflucht und Position von Toren ist vom Auftraggeber vorzugeben. Bei starkem Gefälle müssen zusätzlich Endpfosten montiert und die Gittermatte getrennt werden.
  5. Anpassungen an den Geländeverlauf erfolgen regelmäßig als Abtreppung.
  6. Bei Montage eines Zauns / einer Zaunanlage an eine Gebäudefassade übernehmen wir keine Haftung hinsichtlich einer daraus resultierenden etwaigen Beschädigung der Fassade nebst deren Dämmung. Etwaige Nachbesserungs- und Nacharbeiten der Fassade hat der Auftraggeber auf eigene Kosten auszuführen. Die Monteure des Auftragnehmers sind angewiesen, eventuelle Stemm- und Bohrarbeiten mit der größtmöglichen Sorgfalt und Vorsicht auszuführen.

 

C. Ergänzende Sonderbedingungen für Durchführung von Instandhaltungsleistungen

 

I. Allgemeines

Instandhaltungsleistungen des Auftragnehmers umfassen sämtliche Inspektionen, Instandsetzungen/Reparaturen und Wartungsarbeiten an Zäunen und Zaunanlagen.

 

II. Mitwirkung des Auftraggebers am Instandhaltungsort

  1. Bei Durchführung von Instandhaltungsleistungen hat der Auftraggeber dem Personal des Auftragnehmers auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Arbeiten obliegt regelmäßig dem Auftraggeber.
  3. Die Monteure sind über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – von dem Auftraggeber zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Personal sind dem Auftraggeber mitzuteilen.

 

III. Kostenangaben für Instandhaltungsleistungen, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Materialkosten und dessen Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tage der Ausführung gültigen Stundensätze, die dem Auftraggeber bekannt sind. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten des Auftragnehmers.
  2. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Sowohl die Angabe des voraussichtlichen Preises durch den Auftragnehmer wie auch die Kostengrenze des Auftraggebers sind unverbindlich.
  3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20% überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen. Dem Auftraggeber wird eine angemessene Frist zur ausdrücklichen Erteilung seines Einverständnisses mit der Auftragserweiterung gesetzt. Ihm wird mitgeteilt, dass sein Einverständnis als erteilt gilt, sofern er innerhalb der gesetzten Frist keine ausdrückliche Erklärung abgibt. Ein Hinweis ist entbehrlich, sofern ein berechtigtes Interesse an rascher Herbeiführung klarer Verhältnisse besteht.
  4. Wird vor der Ausführung der Arbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
  5. Werden die Arbeiten vom Auftragnehmer aus nicht zu vertretenden Gründen letztlich nicht durchgeführt, so können die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere Aufwand des Auftragnehmers dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Werden die Arbeiten durchgeführt, so kann die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn die hierfür erbrachten Leistungen bei der Durchführung der Arbeiten nicht verwertet werden können.

 

IV. Frist für die Durchführung der Instandhaltung

  1. Die Angaben über die Instandhaltungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Im Falle von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängert sich die Instandhaltungsfrist angemessen.
  3. Wird der Auftragnehmer selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl er bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Frist angemessen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
  4. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5% des Netto-Instandhaltungspreises. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet Ziffer A. IX. 2. dieser AGB, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet der Regelungen dieser AGB – nicht.

 

V. Eigentumsvorbehalt betreffend Instandhaltungsleistungen, Pfandrecht, Abtretung

  1. Das Eigentum an den eingebauten Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer.
  2. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
  3. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VI. Mängelhaftung für Instandhaltungsleistungen, Verjährung

  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für evtl. Instandhaltungsmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Gegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Ziffer A. IX. dieser AGB – ausgeschlossen.
  2. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Arbeiten. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Arbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.
  3. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
  4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.
  5. Im Übrigen gilt für die Haftung des Auftragnehmers die Regelung von Ziffer A VII dieser AGB.

 

VII. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

 

 

D. Ergänzende Sonderbedingungen

Wir werden zu Werbezwecken von den Montagen Bild- und ggf. Filmmaterial erstellen und ggf. diese in verschiedenen Social Media Plattformen verwenden. Sollten Sie dies nicht wünschen, so teilen Sie uns dies bitte ausdrücklich und umgehend mit. Wir verweisen diesbezüglich auf die sogenannte Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG.

 

 

Stand 05/21